Kooperation mit dem Regionalteam Süd des Amtes für Kinder, Jugend, und Familie

Kooperationsvereinbarung nach § 8a SGB VIII zur Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung


zwischen dem


Landkreis Aurich
Amt für Kinder, Jugend und Familie
- Regionalteam Süd -
vertreten durch



und der
David-Fabricius-Schule Großefehn
vertreten durch



Einleitung

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor drohender Gefährdung wird in allen Handlungsfeldern der Jugendhilfe und Schule diskutiert.
Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 8a in das SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) allen pädagogischen Fachkräften zur Pflicht gemacht, Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen konsequent nachzugehen. Zur Sicherstellung des Schutzauftrags und zu einem eindeutigen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen sind deshalb zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie - Regionalteam Süd - und der David-Fabricius-Schule, Großefehn Verfahrensstandards zu erarbeiten, die der besonderen Verantwortung der pädagogischen Fachkräfte in diesem Bereich Rechnung tragen (§ 25 Absatz 3 Niedersächsisches Schulgesetz, SGB VIII § 8a)
Sie bilden die Grundlage für ein abgestimmtes und zeitnahes Handeln aller Verantwortlichen in Fällen drohender oder bereits bestehender Kindeswohlgefährdung.
Auf der Basis der entsprechenden Anwendung der vorgenannten Rechtsnormen vereinbaren die David-Fabricius-Schule, Großefehn und das Amt für Kinder, Jugend und Familie - Regionalteam
Süd - folgende Verfahrensregelung, um zukünftig Gefährdungen des Kindeswohls im Einzelfall besser entgegenzuwirken:

§ 25 Abs: 3 Niedersächsisches Schulgesetz
Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.

SGB VIII § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.


§1
Werden bei einem Schüler/einer Schülerin Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung deutlich, ist zunächst zwischen Klassenleitung (oder anderen pädagogischen Fachkräften) und Schulleitung das weitere Vorgehen abzustimmen. Insbesondere ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang den Eltern Hilfsmöglichkeiten eröffnet werden können. Bleiben trotz dieser im Vorfeld stattgefundenen pädagogischen Beratungen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten gravierende Problemfelder offen, sind folgende Arbeitsschritte einzuleiten:

Die Klassenleitung/Schulleitung füllt den Dokumentationsbogen „Schutzplan“ aus und setzt sich mit den Eltern in Verbindung.
Wenn der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird, werden die Erziehungsberechtigten über Hilfsmöglichkeiten des Amtes für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – informiert.

§ 2
Die David-Fabricius-Schule, Großefehn nimmt eine Risikoeinschätzung vor und macht den Personensorgeberechtigten Vorschläge für geeignete Hilfen, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden. Grundsätzlich soll das Kind in die gemeinsamen Überlegungen miteinbezogen werden, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.

§ 3
Ergibt sich die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen an Anspruch genommen werden, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten.
Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfen in Anspruch, so soll dies auf der Basis von Absprachen mit den Personensorgeberechtigten insbesondere zu dem Inhalt und Umfang der Hilfen und zu den zeitlichen Perspektiven geschehen.

§ 4
Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder den Jugendlichen so akut, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.
In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Amtes für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – durch die Schulleitung notwendig. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – entscheidet danach über das weitere Vorgehen.

§ 5
Um eine gute Kommunikationsbasis und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der David-Fabricius-Schule, Großefehn und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – sicherzustellen, wird das Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – der Schule eine Fachkraft als AnsprechpartnerIn benennen. Die David-Fabricius-Schule, Großefehn benennt Frau R. Bücklers dem Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – als Ansprechpartnerin.
Da eine nachhaltige Sicherung des Wohles von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrenabläufe für alle Beteiligten verbindlich festgelegt sind, erfolgt durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – eine Information der David-Fabricius-Schule, Großefehn über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.

§ 6
Zwischen der David-Fabricius-Schule, Großefehn und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – findet im Rahmen von Fachgesprächen ein Austausch darüber statt, inwieweit mit den vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann.

Zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – und der
David-Fabricius-Schule, Großefehn erfolgt einmal im Jahr eine gemeinsame Auswertung, um eine Optimierung der Risikoeinschätzungen und Verfahrensabläufe zu erreichen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung.

§ 7
Folgende verbindliche sozialraumbezogene Strukturen begünstigen die gemeinsame Arbeit:
 Fallunabhängiger Austausch, z. B. durch die Teilnahme an Sozialraumkonferenzen.
 Aufbau zielgruppenorientierter und innovativer Formen der Zusammenarbeit zur Förderung von Kindern, Jugendlichen und Familien durch gemeinsame Aktionen.
 Gemeinsame Fortbildungen, gemeinsame Fachtagungen.
 Gemeinsame Durchführungen z. B. von Elternabenden (besonders bei Eltern, deren Kinder eingeschult werden).
 Ermutigung der Personensorgeberechtigten durch die David-Fabricius-Schule, bei Beratungsbedarf frühzeitig Kontakt zum Amt für Kinder, Jugend und Familie
– Regionalteam Süd – aufzunehmen.



Großefehn, ____________________

 

Landkreis Aurich David-Fabricius-Schule, Großefehn
Amt für Kinder, Jugend und Familie Förderschule Lernen
- Regionalteam Süd -

Schutzplan nach § 8a SGB VIII


Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung


1. Der Schutzplan versteht sich als Handlungsanleitung und Arbeitsmittel für Fachkräfte, um der im Rahmen der Risikoabschätzung ermittelten Kindeswohlgefährdung planvoll und koordiniert entgegenzuwirken. In diesem Sinne ist der Schutzplan gleichermaßen ein Kontrollinstrument und eine Dokumentation zu den Maßnahmen, die bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung zu ergreifen sind.

2. Ein Schutzplan ist im Ergebnis der Risikoeinschätzung gem. § 8 Abs. 1 SGB VIII im Zuge der unmittelbaren Abwendung einer Kindeswohlgefährdung umgehend und ggf. zunächst trägerintern zu erstellen.

3. Der Schutzplan ist zwischen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie – Regionalteam Süd – im Sinne der Gesamtverantwortung in den Fällen abzustimmen, in denen gem.

4. § 8a Abs. 2 SGB VIII die angebotenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

5. Der Schutzplan dokumentiert umfassend die Maßnahmen des Einzelfalls in bezug auf die beteiligten und zu beteiligenden Fachkräfte und Institutionen.

6. Im Schutzplan sind alle an dessen Erstellung Beteiligte namentlich zu benennen.

7. Im Schutzplan sind die gewichtigen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung sowie das Ausmaß des Gefährdungsrisikos zu beschreiben.

8. Im Schutzplan sind im Zuge der getroffenen Festlegungen die geeigneten und notwendigen Mittel und Wege zur Abwendung innerhalb der David-Fabricius-Schule, Großefehn einer Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren.

9. Im Schutzplan sind die nächsten Maßnahmen zur unmittelbaren Abwendung der Kindeswohlgefährdung festzuschreiben.

10. Die im Schutzplan festgelegten Maßnahmen sind verbindlich zu terminieren.

11. Im Schutzplan sind Regelungen zur Beteiligung der Kinder und Jugendlichen sowie der Personensorgeberechtigten zu treffen.

12. Im Schutzplan ist zu begründen, wenn die Beteiligung der Personensorgeberechtigten der Sicherung eines wirksamen Schutzes des Kindes oder Jugendlichen im Zuge der Risikoabschätzung entgegensteht. In der folgenden Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Kindes sind die Personensorgeberechtigten jedoch unbedingt einzubeziehen, auch wenn diese dann unmittelbar oder später per Entscheidung des Familiengerichtes wieder ausgenommen werden könnten.

13. Speziell enthält der Schutzplan verbindliche Festlegungen und Terminierungen zur Kontrolle und Überprüfung. Dies dient in erste Linie den Fachkräften, den Prozess planvoll im Blick zu behalten, um an bestimmten Punkten zu reflektieren und ggf. steuernd, auch im Sinne von Intervention einzugreifen.

14. Der Schutzplan gilt als erfüllt, wenn die unmittelbare Kindeswohlgefährdung abgewendet wurde.

15. Der Schutzplan kann im Rahmen der Hilfeplanung weiterführend in die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung münden.

16. Der Schutzplan ist bei Gewährung einer Hilfe zur Erziehung prioritärer Bestandteil des Hilfeplans.




























Schutzplan

durch die David-Fabricius-Schule, Großefehn

auf Grund der Risikoeinschätzung vom ___________________, Uhrzeit________________

Name der Lehrerin/des Lehrers ______________________________________________


Name der Familie __________________________________

Name des/der Minderjährigen __________________________________

Anschrift: _____________________________________________ Klasse _________

Kindeswohlgefährdung Meldung durch:

Eigene Beobachtung: _________________________________________________________

Informationen aus dem Lehrerkollegium: __________________________________________

Informationen von den Eltern: __________________________________________________

Informationen von den SchülerInnen: ____________________________________________


3. Schilderung der Situation / gewichtige Anhaltspunkte (beschreiben, nicht bewerten)

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

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4. Prognose bei Fortbestand der Gefährdung

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5. Notwendigkeit der Information weiterer Lehrkräfte
(Es besteht das Erfordernis der Kooperation mit allen Beteiligten unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen gem. §§ 61 – 65 SGB VIII, insbesondere § 65 Abs. 1 Satz 4)

nein
ja
Name: _______________________________________________________________
ab wann _____________________________________________________________


6. Beteiligung der/des Schülerin/Schülers (ggf. Gründe für Nichtbeteiligung)

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________


7. Beteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten (ggf. Gründe für Nichtbeteiligung)

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

8. Mithilfe der Eltern/Personensorgeberechtigten

Ja: _____________________________________________________________________

Nein: _____________________________________________________________________

Bei Nein – Information an das Amt für Kinder, Jugend und Familie, Regionalteam Süd

am: __________________________ an (Name): ______________________________

9. Angebotene Hilfen innerhalb der David-Fabricius-Schule, Großefehn:

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

Bei Nichtannahme der angebotenen Hilfen durch die David-Fabricius-Schule, Großefehn – Information an das Amt für Kinder, Jugend und Familie

am: __________________________

 

Gemeinsamer Konzeptentwurf der Pädagogischen Ambulanz des Leinerstifts e.V., Jugendhilfe Ostfriesland, und der MESEO-Erweiterung für den Sek.I-Bereich der David-Fabricius-Schule, Förderzentrum Großefehn für ein

Bildungsnetzwerk für koordinierte Jugendarbeit in der Region Großefehn/ Wiesmoor

 

Grundlage

Für eine Erweiterung des in den Grundschulen erfolgreich verlaufenden Projektes „MESEO“ für die Klassenstufen 5 – 10 ist es wichtig, nicht ausschließlich unterrichts- und schulbezogene Aspekte in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr eine noch engere Zusammenarbeit zwischen Schule, Jugendhilfe und sozialräumlicher Jugendarbeit in den Mittelpunkt zu stellen, um den Bedürfnissen Jugendlicher gerecht zu werden.

Kooperationsvereinbarung zwischen der David-Fabricius-Schule Großefehn Förderschule (Lernen) und der Schule am Extumer Weg Aurich Förderschule (Lernen)

 

Hauptschulabschluss

 

Im Vorgriff auf zu erwartende Veränderungen in der Schulentwicklungsplanung, die z. Z. überarbeitet wird, vereinbaren unsere beiden Schulen eine Kooperation in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Förderschule (Lernen) den HS-Abschluss erwerben wollen.

 

Organisation und Qualität sonderpädagogischer Grundversorgung

 

David-Fabricius-Schule – Erfahrungsbericht zum Pilotprojekt

 

Der Beitrag beschreibt die Quantität von Unterricht und sonderpädagogischer Arbeit, schildert Organisation und Wirkungen der sonderpädagogischen Förderung und führt Qualitätsmerkmale sonderpädagogischer Grundversorgung auf.

 

Kooperation mit dem Leinerstift

 

Das Leinerstift ist eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit Defiziten im Bereich
emotionale und soziale Entwicklung.

 

Schüler aus den Wohngruppen des Leinerstifts werden von den Kollegen der David-Fabricius-Schule intensiv betreut. Sie nehmen regelmäßig an Erziehungshilfeplan-
gesprächen beratend teil. Ein intensiver Gesprächskontakt zu den Erziehern der betreffenden Wohngruppen und zu den Psychologen der Schüler, wird gepflegt. Anfallende sonderpädagogische Gutachten des Leinerstifts werden von unserem Kollegium übernommen und durchgeführt.

 

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